Emergency & Restoration (E&R)
Wesentliche Ziele und Inhalte
Die Verordnung (EU) 2017/2196 der Kommission zur Festlegung eines Netzkodex über den Notzustand und den Netzwiederaufbau des Übertragungsnetzes (NC E&R – Emergency & Restoration) trat am 18.12.2017 in Kraft. Der NC E&R zielt auf eine harmonisierte Festlegung von Anforderungen für technische und organisatorische Maßnahmen ab. So soll die Ausbreitung oder Verstärkung eines Störfalls in einem nationalen Netz und das Übergreifen von Störungen oder Blackout-Zuständen auf andere Netze verhindert werden. Zudem sind harmonisierte Verfahren festzulegen, die die Übertragungsnetzbetreiber anwenden sollten, um das Netz nach der Ausbreitung einer Störung oder eines Blackout-Zustands in den Warn- oder Normalzustand zurückzuführen.
Systemschutzplan Österreich
Der nationale Systemschutzplan auf Basis des NC E&R beschreibt die Maßnahmen zur Beherrschung von kritischen Netzzuständen, zur Vermeidung von Großstörungen bzw. zur Begrenzung ihrer Auswirkungen. Diese Maßnahmen sind von höchster Bedeutung für den sicheren Betrieb der österreichischen Übertragungsnetze der APG und VÜN im Synchrongebiet Continental Europe (CE). Sie beinhalten sowohl Vorgaben für alle österreichischen Netzbetreiber als auch für sogenannte signifikante Netznutzer und gewährleisten damit ein hohes Maß an Versorgungssicherheit mit elektrischer Energie. Basierend auf dem Systemschutzplan gibt es verschiedene detaillierte Festlegungen, Methoden bzw. Vorgaben, beispielsweise hinsichtlich der Datenbereitstellung.
Hier finden Sie den Systemschutzplan zum Download.
Überprüfung der Konzepte des Systemschutzplans
Die Übertragungsnetzbetreiber sind im Rahmen ihrer Systemverantwortung unter anderem für die Verifizierung der im Systemschutzplan definierten Konzepte verantwortlich. Dementsprechend müssen sie das Reporting und Monitoring sowie die Protokollierung nach Art. 50 NC E&R durchführen.
Datenbereitstellung für das jährliche Reporting der Abwurfkonzepte
Für das jährliche Reporting im Zusammenhang mit dem unterfrequenzabhängigen Lastabwurf (UFLA) sind durch jeden Verteilernetzbetreiber Jahresmittelwerte für die Gesamtlast und die Jahresmittelwerte der Abwurfleistung der einzelnen Lastabwurfstufen bereitzustellen. Die Bereitstellung der Daten an den Übertragungsnetzbetreiber hat bis zum Stichtag 30.06. des Folgejahres zum Reportingzeitraum zu erfolgen.
Datenbereitstellung für das Monitoring der UFLA
Für das Monitoring sind nach Ankündigung durch den Übertragungsnetzbetreiber Jahreszeitreihen sowohl für die Gesamtlast als auch für die kumulierte aktivierte Auslöseleistung in 60-min-Auflösung sowie die genaue Ausprägung der Lastabwurfstufen durch den Verteilernetzbetreiber bereitzustellen.
Reporting des Systemverhaltens der Kraftwerke
Gemeinsam mit dem jährlichen Reporting der UFLA werden die aktuellen Grunddaten sowie Einstellwerte der Kraftwerke bzgl. Frequenz- und Spannungsverhalten abgefragt. Jeder Verteilernetzbetreiber meldet die Daten der an sein Netz angeschlossenen Kraftwerke an den ihm vorgelagerten Netzbetreiber weiter. Kraftwerksbetreiber haben die jeweiligen Kraftwerksdaten dem zuständigen Netzbetreiber auf Anfrage zeitnah bereitzustellen.
Reporting der Umsetzung des Spannungsplans
Die von den Verteilernetzbetreibern implementierten Maßnahmen des Spannungsplans bzw. deren Umsetzungsgrad werden ebenfalls jährlich durch den ÜNB überprüft. Die Datenmeldung soll im Regelfall gemeinsam mit der Datenbereitstellung für das jährliche Reporting des Frequenzplans erfolgen.
Laufende Konsultationen
In unserem Dokumenten-Hub finden Sie alle aktuell laufenden sowie abgeschlossenen Konsultationen.
Genehmigte Festlegungen, Geschäftsbedingungen oder Methoden
- Vertragliche Modalitäten für Anbieter von SDL zur Vermeidung der Störungsausweitung gemäß Art. 4(2) lit a)
Genehmigter Vorschlag gemäß Art. 4(2) lit a) - Vertragliche Modalitäten für Anbieter von SDL zum Netzwiederaufbau gemäß Art. 4(2) lit b)
Genehmigter Vorschlag gemäß Art. 4(2) lit b) - Bestimmung zur Aussetzung und Wiederaufnahme von Marktaktivitäten
Genehmigter Vorschlag gemäß Art. 4(2) lit e) - Bestimmungen für die Abrechnung im Falle einer Aussetzung von Marktaktivitäten
Genehmigter Vorschlag gemäß Art. 4(2) lit f) - Testplan
Genehmigter Vorschlag gemäß Art. 4(2) lit g)