System Operation Guideline (SOGL)
Wesentliche Ziele und Inhalte
Die Verordnung (EU) 2017/1485 der Kommission zur Festlegung einer Leitlinie für den Übertragungsnetzbetrieb (SOGL – System Operation Guideline) trat am 14.09.2017 in Kraft.
Die SOGL zielt auf eine harmonisierte Festlegung von Anforderungen für Übertragungsnetzbetreiber („ÜNB“), Verteilernetzbetreiber („VNB“) und signifikante Netznutzer („SNN“) ab. Sie soll daher:
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einen klaren Rechtsrahmen für den Netzbetrieb schaffen
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die Systemsicherheit gewährleisten
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die Verfügbarkeit der erforderlichen Daten und Informationen und deren Austausch zwischen den ÜNB sowie zwischen den ÜNB und allen anderen Beteiligten sicherstellen
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die Integration erneuerbarer Energieträger unterstützen
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den unionsweiten Stromhandel erleichtern und damit den Wettbewerb im Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher fördern
Laufende Konsultationen
In unserem Dokumenten-Hub finden Sie alle aktuell laufenden sowie abgeschlossenen Konsultationen.
Übermittlung von Stammdaten und Zählwerten der signifikanten Netznutzer (SNN) gemäß SOGL Datenaustausch-V ab 1.12.2021
Link zur SOGL Datenaustausch-V: https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2021_II_316/BGBLA_2021_II_316.html
Signifikante Stromerzeugungsanlagen (bzw. Signifikante Netznutzer, SNN) haben gemäß den unten angeführten Paragraphen aus der SOGL Datenaustausch-V dem Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB), dem Anschluss-Netzbetreiber sowie den gegenüber dem Anschluss-Netzbetreiber vorgelagerten Netzbetreiber (NB) ab 1.12.2021 die entsprechenden Daten zu übermitteln. Bei der Erfüllung dieser Verpflichtung kann sich der Betreiber der SNN Dritter bedienen. Solange diese Daten im nötigen Umfang beim Anschluss-NB vorliegen, soll dazu eine Erleichterung für die betroffenen SNN getroffen werden, indem direkt der jeweilige Anschluss-NB die betreffenden Daten an seinen vorgelagerten NB zu übermitteln hat. Dieser hat die Daten wiederum an dessen vorgelagerten NB zu übermitteln usw. bis zum ÜNB. Die Daten werden damit in einer Kaskade (stufenweise in einer Kette) an jeden NB weitergereicht, der ein rechtmäßiger Empfänger gemäß SOGL Datenaustausch-V ist. Der Betreiber der jeweiligen SNN hat Mitwirkungspflicht bei der Sicherstellung, dass der Anschluss-NB die unten genannten Daten von der Anlage erhält:
- Stammdaten gemäß §5 SOGL Datenaustausch-V
Die Übermittlung erfolgt wie oben beschrieben durch die NB. Die zu verwendende Vorlage wurde vom ÜNB an die NB verteilt und kann jederzeit vom ÜNB erneut angefordert werden. Die Übertragung hat bis auf weiteres per E-Mail im CSV-Format (durch Semikolon getrennte Werte, eine Zeile pro Zählpunkt) zu übermitteln.
- Zählwerte gemäß §10 SOGL Datenaustausch-V
Die geplante Übertragung der Zählwerte in verschlüsselter, gesicherter sowie automatisiert verarbeitbarer Form über den „Energiewirtschaftlichen Datenaustausch" (EDA-Plattform) bedarf wider Erwarten noch einiger technischer und regulatorischer Maßnahmen, deren Umsetzung noch im Laufen ist.
Es bedarf daher einer Übergangslösung, weshalb bis zur oben beschriebenen Umsetzung die Übertragung der Zählwerte durch die Netzbetreiber (wie oben beschrieben) im Format MSCONS per E-Mail an zaehlwerte@apg.at zu erfolgen hat.
Sollte der Versand der historischen Erzeugungsdaten gemäß §10 Abs. 2 SOGL-Datenaustausch-V nicht via E-Mail abgewickelt werden können (etwa aufgrund von Größenbeschränkungen) oder ein anderer Übertragungsweg bevorzugt werden, so können Sie dies per E-Mail an die Adresse zaehlwerte@apg.at mitteilen. Sie werden dann bezüglich einer gesicherten Übertragungsmöglichkeit kontaktiert.
Diese Vorgangsweise wird in Abstimmung mit E-Control in den „Sonstigen Marktregeln“ abgebildet werden.
Umsetzung SOGL-Datenaustausch-V ab 01.07.2022
Gemäß SOGL-Datenaustausch-V §6, §7 und §9 sind ab 01.07.2022 SNN-Fahrpläne/Nichtverfügbarkeiten und SNN-Echtzeitdaten an die Netzbetreiber zu übermitteln. Die dafür nötigen, detaillierten Vorgaben sind komplex und wurden in den letzten Monaten in allen Details diskutiert. Aufgrund der zahlreichen Aspekte und des Umfangs stehen diese Regelwerke demnächst vor ihrer Konsultation und Veröffentlichung durch E-Control. Danach soll für die gesamte Branche eine geordnete und gesetzeskonforme Umsetzung ermöglicht werden.
Mit 01.07.2022 können weiterhin die bestehenden Datenaustauschverpflichtungen (gemäß SoMa Strom „Fahrpläne“ Version 6.4) angewandt werden, die nach Veröffentlichung der adaptierten Regelwerke Schritt für Schritt erweitert werden. Der nötige Stufenplan zur Umsetzung des vollständigen Datenumfangs gemäß SOGL-Datenaustausch-V wird zwischen allen relevanten Parteien weiter abgestimmt und dessen Umsetzung in Form regelmäßiger Berichte an E-Control zum Nachweis übermittelt.
Aufgrund des hohen Implementierungsaufwands für die Marktteilnehmer, der ab 01.07.2022 vor allem für die detaillierte Erstellung von Erzeugungsfahrplänen auf Zählpunktsebene für zahlreiche SNN entsteht, sollen über einen angemessenen Übergangszeitraum temporäre Erleichterungen für die Branche geschaffen werden. APG erklärt sich bis zur vollständigen Implementierung der gemäß SOGL-Datenaustausch-V §7 Abs. 1 verpflichtenden Datenlieferungen bei den Marktpartnern bereit, die Erzeugungsfahrpläne für Laufkraftwerke mit Pmax bis 25 MW und für PV-Anlagen mit Pmax bis 5 MW – auch wenn diese nicht den gemäß §7 Abs. 2 SOGL-Datenaustausch-V ausgenommenen SNN entsprechen – APG-intern auf Basis des Dargebots und einer Abschätzung der Auswirkung des geänderten Einspeiseverhaltens auf Marktpreisänderungen zu erstellen. Bereits bestehende Datenlieferungen bleiben weiterhin bestehen. Für kleinere SNN (Pmax bis 5 MW) können Nichtverfügbarkeitsmeldungen gemäß SOGL-Datenaustausch-V §6 Abs. 1 nur durch Angabe „am Netz“ oder „nicht am Netz“, jedoch jedenfalls im ESS-Format gemäß Sonstigen Marktregeln Strom „Fahrpläne“ übermittelt werden. Dafür ist in die separate Zeitreihe für den Verfügbarkeitsstatus im Falle von „nicht am Netz“ der Wert „99999“ für die betreffenden Stunden anzugeben; wenn die Anlage (wieder) „am Netz“ ist, der Wert „0“.
Bis zur vollständigen Umsetzung der Übermittlung von Fahrplänen speziell bei Windkraftanlagen im Falle marktpreisinduzierter Abregelungen benötigt APG spätestens 15 Minuten vor Durchführung eine kurze telefonische Information an APG/Hauptschaltwarte unter der Telefonnummer +43 50320 53251, wenn die dabei entstehende Abweichung von der geplanten bzw. dem Dargebot entsprechenden Einspeisung mehr als 50 MW beträgt. Dabei wird vom Lieferant die maximale Abregelung in MW seines Wind-Portfolios in der betreffenden Zeitspanne bekannt gegeben. Sollte sich die maximale Abregelung danach erhöhen, ist APG erneut telefonisch zu verständigen. Stehen beim Lieferanten Windräder im Ausmaß von 25 MW installierter Leistung im Portfolio für länger als 3 Stunden nicht zur Einspeisung zu Verfügung (z. B. im Fall einer aneisungsbedingten Abschaltung), so ist APG unverzüglich telefonisch zu verständigen. Auf Aufforderung übermittelt der Lieferant ebenfalls unverzüglich APG eine Liste mit den betroffenen Zählpunkten.
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