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Stilllegungsmeldungen

* Verweise auf das ElWG beziehen sich auf die abgeänderte Fassung gemäß der per § 146 Abs. 4 noch zu erlassenden Verordnung.

Nach § 143 Abs. 1 ElWG sind Betreiber von Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 1 MW verpflichtet, jährlich bis 1. Dezember temporäre, saisonale und endgültige Stilllegungen ihrer Anlage ab dem 01. Oktober des darauffolgenden Jahres dem Regelzonenführer und der Regulierungsbehörde verbindlich anzuzeigen. 

Für die Stilllegungsanzeige ist das von APG zur Verfügung gestellte Formular zu verwenden. Dieses ist ausgefüllt im Excel-Format sowie als firmenmäßig gezeichnete Version an stilllegungsanzeigen@apg.at zu senden. Der Eingang wird von APG bestätigt.

Die Rücknahme einer verbindlichen Stilllegungsanzeige ist nur unter Einhaltung der nachstehenden Bedingungen und Kriterien zulässig:

1. Eine Rücknahme einer (verbindlichen) Stilllegungsanzeige ist in Analogie zu § 146 Abs. 3 ElWG nur dann sachgerecht, wenn sich die für die Stilllegung ursprünglich maßgeblichen Gründe und Umstände wesentlich geändert haben.

2. Jedenfalls ist analog zu § 146 Abs. 1 ElWG dem Regelzonenführer durch den Kraftwerksbetreiber zu garantieren, dass das Kraftwerk für jenen Zeitraum, für welchen die Stilllegungsanzeige zurückgenommen werden soll, für das Engpassmanagement, von notwendigen Revisionszeiten abgesehen, im fraglichen Zeitraum uneingeschränkt zur Verfügung stehen wird.

3. Es darf durch diese Rücknahme nicht dazu kommen, dass Sachgerechtigkeit, Fairness und Transparenz des Auswahlverfahrens nach § 144 ElWG beeinträchtigt werden. Insbesondere darf durch den Bewerber im Verfahren kein taktisches Verhalten gesetzt werden, welches zu einer Optimierung der eigenen oder zu einer Verschlechterung der Gebotschancen von Wettbewerbern führt oder das Ausschreibungsverfahren verzögert, etwa wenn nach § 144 Abs. 5 ElWG zur Erstattung nachgebesserter Angebote aufgefordert wurde und der betroffene Bieter daraufhin seine Stilllegungsanzeige zurücknehmen will. Die Regulierungsbehörde vertritt daher die Auffassung, dass eine vollkommen unproblematische, das Verfahren nicht beeinflussende Rücknahme von Stilllegungsmeldungen nur dann erfolgen kann, wenn diese Rücknahme bis zur Festlegung der technischen Eignungskriterien für die Netzreserve gemäß § 144 Abs. 2 ElWG (d.h. bis Ende Februar jedes Jahres für den Beschaffungszeitraum ab Oktober) stattfindet.

4. Die Änderung einer Stilllegungsmeldung ist dem Regelzonenführer nachweislich mitzuteilen und der Erhalt der Anzeigenänderung von diesem zu bestätigen. Unbeschadet dessen bestehen weitere Mitteilungs- und Transparenzverpflichtungen, bspw. nach den REMIT-Vorschriften.

5. Mit der Rücknahme der ursprünglichen Stilllegungsanzeige scheidet der jeweilige Kraftwerksbetreiber aus dem (potenziellen) Bieterkreis des Netzreserveverfahrens endgültig aus. Eine „Rücknahme der Rücknahme“ ist aufgrund der unbedingten Frist zur Anzeige in § 143 Abs. 1 ElWG nicht mehr möglich.

Ansprechpartner

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Netzreserve

Wagramer Straße 19 (IZD-Tower)
1220 Wien

Email netzreserve@apg.at

Netzreserve

Durch die Netzreserve soll sichergestellt werden, dass zu jedem Zeitpunkt ausreichend Erzeugungs- bzw. Verbrauchskapazitäten für die Beseitigung von Engpässen im Übertragungsnetz zur Verfügung stehen.

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