Stilllegungsmeldungen
Nach § 23a Abs. 1 ElWOG 2010 sind Betreiber von Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 20 MW verpflichtet, jährlich bis 30. September temporäre, saisonale und endgültige Stilllegungen ihrer Anlage ab dem 01. Oktober des darauffolgenden Jahres dem Regelzonenführer verbindlich anzuzeigen.
Für die Stilllegungsanzeige ist das von APG zur Verfügung gestellte Formular zu verwenden. Dieses ist ausgefüllt im Excel-Format sowie als firmenmäßig gezeichnete Version an stilllegungsanzeigen@apg.at zu senden. Der Eingang wird von APG bestätigt.
Die Rücknahme einer verbindlichen Stilllegungsanzeige ist nur unter Einhaltung der nachstehenden Bedingungen und Kriterien zulässig:
1. Eine Rücknahme einer (verbindlichen) Stilllegungsanzeige ist in Analogie zu § 23d Abs. 3 ElWOG 2010 nur dann sachgerecht, wenn sich die für die Stilllegung ursprünglich maßgeblichen Gründe und Umstände wesentlich geändert haben.
2. Jedenfalls ist analog zu § 23d Abs. 1 ElWOG 2010 dem Regelzonenführer durch den Kraftwerksbetreiber zu garantieren, dass das Kraftwerk für jenen Zeitraum, für welchen die Stilllegungsanzeige zurückgenommen werden soll, für das Engpassmanagement, von notwendigen Revisionszeiten abgesehen, im fraglichen Zeitraum uneingeschränkt zur Verfügung stehen wird.
3. Es darf durch diese Rücknahme nicht dazu kommen, dass Sachgerechtigkeit, Fairness und Transparenz des Auswahlverfahrens nach § 23b ElWOG 2010 beeinträchtigt werden. Insbesondere darf durch den Bewerber im Verfahren kein taktisches Verhalten gesetzt werden, welches zu einer Optimierung der eigenen oder zu einer Verschlechterung der Gebotschancen von Wettbewerbern führt oder das Ausschreibungsverfahren verzögert, etwa wenn nach § 23b Abs. 5 ElWOG 2010 zur Erstattung nachgebesserter Angebote aufgefordert wurde und der betroffene Bieter daraufhin seine Stilllegungsanzeige zurücknehmen will. Die Regulierungsbehörde vertritt daher die Auffassung, dass eine vollkommen unproblematische, das Verfahren nicht beeinflussende Rücknahme von Stilllegungsmeldungen nur dann erfolgen kann, wenn diese Rücknahme bis zur Festlegung der technischen Eignungskriterien für die Netzreserve gemäß § 23b Abs. 2 ElWOG 2010 (d.h. bis Ende Februar jedes Jahres für den Beschaffungszeitraum ab Oktober) stattfindet.
4. Die Änderung einer Stilllegungsmeldung ist dem Regelzonenführer nachweislich mitzuteilen und der Erhalt der Anzeigenänderung von diesem zu bestätigen. Unbeschadet dessen bestehen weitere Mitteilungs- und Transparenzverpflichtungen, bspw. nach den REMIT-Vorschriften.
5. Mit der Rücknahme der ursprünglichen Stilllegungsanzeige scheidet der jeweilige Kraftwerksbetreiber aus dem (potenziellen) Bieterkreis des Netzreserveverfahrens endgültig aus. Eine „Rücknahme der Rücknahme“ ist aufgrund der unbedingten Frist zur Anzeige in § 23a Abs. 1 ElWOG 2010 („bis 30. September des Vorjahres“) nicht mehr möglich.
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Netzreserve
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Durch die Netzreserve soll sichergestellt werden, dass zu jedem Zeitpunkt ausreichend Erzeugungs- bzw. Verbrauchskapazitäten für die Beseitigung von Engpässen im Übertragungsnetz zur Verfügung stehen.