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Konsultation 09.02.2024

Vorschlag zur Verlängerung der RfG Schwellenwert-V 09.02.2024 - 11.03.2024

Gemäß Art. 5 Abs. 3 NC RfG bedürfen Vorschläge für die Schwellenwerte für die Maximalkapazität von Stromerzeugungsanlagen des Typs B, C und D der Genehmigung der Regulierungsbehörde. Bei der Erarbeitung des Vorschlags stimmen sich die relevanten Übertragungsnetzbetreiber („ÜNB“) mit den benachbarten ÜNB und Verteilernetzbetreibern ab und führen eine öffentliche Konsultation gemäß Art. 10 NC RfG durch.

Gemäß § 18a Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 (ElWOG 2010) hat E-Control auf Grundlage des Vorschlages für die Schwellenwerte von APG und VÜN (Antrag vom 16.05.2018 ) diese allgemeine Anforderung durch eine Verordnung („RfG Schwellenwert-V“) bestimmt. Die RfG Schwellenwert-V wurde für die Dauer von fünf Jahren erlassen, sie tritt sohin mit Ablauf des 26.04.2024 außer Kraft.

Im Sinne eines definierten Fortbestands der aktuell für Marktteilnehmer gültigen Verordnungen und darauf basierenden technischen Regelwerke (Technische und Organisatorische Regeln für Betreiber und Benutzer von Netzen) für den Anschluss von Stromerzeugungsanlagen wird folgender Konsultationsvorschlag zur Verlängerung der RfG Schwellenwert-V eingebracht.


Rechtsgrundlage

Verordnung (EU) 2016/631 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger

Kontaktpersonen

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APG Anschlusskodizes

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